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Im Spotlight: §9 und §10 der Open-Data-Rechtsverordnung

Unser dritter Blogbeitrag zur Open-Data-Rechtsverordnung befasst sich mit den Paragraphen neun und zehn zu Nutzungsbedingungen und Haftungsausschluss. Welche Verwendungszwecke von offenen Daten müssen erlaubt sein, damit die Daten wirklich offen sind? Und was für Risiken birgt die Bereitstellung von Daten für Behörden der Berliner Verwaltung?

Statue der blinden Justicia
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§9 und §10 der Open-Data-Rechtsverordnung

In einer Reihe von Blogposts wird die Open Data Informationsstelle einige Paragraphen der Open-Data-Rechtsverordnung näher beleuchten und erläutern, welche Auswirkungen die Verordnung auf die Arbeit von Verwaltungsmitarbeiter:innen hat. In unserem ersten Blogpost dieser Reihe, haben wir § 7 der Open-Data-Rechtsverordnung präsentiert.

Welche Verwendungszwecke von offenen Daten müssen erlaubt sein, damit die Daten wirklich offen sind? Und was für Risiken birgt die Bereitstellung von Daten für Behörden der Berliner Verwaltung? § 9 und § 10 der Open-Data-Rechtsverordnung thematisieren diese beiden Fragestellungen. In diesem Blogpost fassen wir diese Paragraphen zusammen und gehen auf die wichtigsten Aspekte ein.

§9 Nutzungsbedingungen

Ein wichtiger Aspekt der Offenheit eines Datensatzes sind die Nutzungsbedingungen unter welchen die Daten bereitgestellt werden. Daten die zwar für jeden frei zugänglich sind, die aber nur für sehr spezifische Zwecke benutzt werden dürfen, sind nicht wirklich offen im Sinne von Open Data. Die eigentliche Grundidee offener Daten besteht schließlich darin, dass ein Mehrwert für die gesamte Stadt entsteht, wenn das volle Potenzial von Daten ausgeschöpft werden kann. Um das zu ermöglichen, sollte die Nutzung nicht auf bestimmte Zwecke, Ziel- oder Nutzergruppen beschränkt werden dürfen.

Im § 9 “Nutzungsbedingungen” der Rechtsverordnung wurde daher verbindlich festgelegt, unter welchen Nutzungsbedingungen veröffentlichungspflichtige Daten (im Sinne der Rechtsverordnung) bereitgestellt werden müssen. Die Nutzung der Daten muss für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecken erlaubt sein und die Daten müssen kostenlos zur Verfügung gestellt werden.

Insbesondere muss den Datennutzer:innen erlaubt sein:

  • die Daten zu weiterverbreiten, zu präsentieren und mit anderen zu teilen
  • die Daten mit ihren eigenen Daten oder Daten von anderen Quellen zu kombinieren, um neue Datensätze zu erstellen.
  • die Daten in diverse Geschäftsprozesse, Anwendungen und Produkte zu integrieren

Es ist wichtig, dass solche Arten von Verwendung und Weiterverwendung erlaubt sind, denn genau dadurch kann ein Mehrwert anhand der Daten geschaffen werden.

Datenlizenzen Die Nutzungsbedingungen sind durch die Lizenzierung des Datensatzes für die Nutzer:innen erkennbar. Die Mehrheit der Daten im Berliner Datenportal tragen entweder eine Creative Commons (CC)-Lizenz, oder die Datenlizenz Deutschland. Für beide Lizenzierungen gibt es zwei verschiedene Formulierungen, die den oben erläuterten Bedingungen entsprechen und demzufolge Open-Data-konform sind: Entweder sind die Daten unter einer “Zero”-Lizenz (CC0 oder Datenlizenz Deutschland – Zero) oder unter einer Namensnennung-Lizenz veröffentlicht (CC-BY oder Datenlizenz Deutschland – Namensnennung). Beide Arten von Lizenzen erlauben alle möglichen Nutzungen der Daten, kommerziell und nichtkommerziell. Bei der Namensnennung-Lizenz sind die Datenutzer:innen jedoch in der Pflicht, auf die Quelle der Daten bzw. den Bereitsteller zu verweisen (z.B. auf dessen Webseite oder auf eine zugrundeliegende Studie).

Mehr zum Thema Datenlizenzen findet man im Berliner Open-Data-Handbuch.

Ausnahmen Es kann vorkommen, dass aus bestimmten Gründen Daten doch nicht unter einer komplett offenen Lizenz bereitgestellt werden können. Das könnte zum Beispiel der Fall sein, wenn Dritte die Daten für eine Behörde erheben und der Vertrag, der die Erhebung und Weitergabe regelt, die kommerzielle Nutzung der Daten ausschließt. In solchen Fällen können veröffentlichungspflichtige Datensätze mit abweichenden Nutzungsbedingungen zu oben geführten Bedingungen veröffentlicht werden. Die Gründe für die Abweichungen müssen jedoch bekannt gemacht werden.

§10 Haftungsausschluss

Bei der Veröffentlichung von Open Data haben viele Behörden und Verwaltungsmitarbeiter:innen Sorgen, dass sich möglicherweise rechtliche Probleme ergeben, wenn Qualitätsprobleme der Daten vorliegen (z.B. wenn Daten menschlich oder computerbedingt Fehler enthalten). § 10 der Rechtsverordnung legt fest, dass die behördlichen Datenbereitsteller ihre Daten nicht auf Richtigkeit oder Vollständigkeit prüfen müssen. Wenn fehlerhafte Daten veröffentlicht wurden und eine Behörde darauf aufmerksam gemacht wird, sollte die Behörde natürlich ihr bestes tun, um die Daten zeitnah zu korrigieren, aber es ergeben sich keine rechtlichen Konsequenzen.

Weiterhin müssen Datenbereitsteller nicht für die Inhalte, die Bereitstellung oder Aktualität der Daten haften. Wie bei fehlerhaften Daten ist es wünschenswert, dass Daten mit einer hohen Qualität und Aktualität veröffentlicht werden, denn nur mit qualitativ hochwertigen Datensätzen kann ein echter Mehrwert für die Stadt durch Open Data generiert werden. Aber Behörden müssen keine Bedenken haben, dass sie sich mit der Veröffentlichung der Daten neue rechtliche Verpflichtungen zur Gewährleistung der dauerhaften Bereitstellung der Daten in einer bestimmten Qualität auflasten.