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Die neue Berliner Open-Data-Rechtsverordnung

Am 1. Januar 2021 tritt die neue Open-Data-Rechtsverordnung in Kraft. Was ändert sich damit? Welche Daten sollen veröffentlicht werden und wo gibt es Unterstützung?

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Die neue Berliner Open-Data-Rechtsverordnung ist da

Am 24. Juli wurde die neue Rechtsverordnung zu Open Data im Berliner Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht und damit ein neues Kapitel in der Open-Data-Strategie des Landes Berlin. Die Rechtsverordnung, die den § 13 Absatz 2 des Berliner E-Government-Gesetzes von 2016 umsetzt, gilt für alle Behörden “der unmittelbaren Landesverwaltung”, das umfasst die Senatsverwaltungen und ihre nachgeordneten Behörden, sowie die einzelne Bezirksverwaltungen. Die komplette Verordnung ist hier zu lesen.

Die Rechtsverordnung tritt offiziell am 01. Januar 2021 in Kraft. Die Behörden der Berliner Verwaltung sollten sich im Voraus darüber informieren, was für Änderungen und neue Verpflichtungen die Verordnung mit sich bringt. Wir haben hier einige der wichtigsten Punkten zusammengefasst.

Was hat sich mit der neuen Rechtsverordnung geändert?

Die Rechtsverordnung schafft eine Verpflichtung für die Behörden der Berliner Verwaltung, diverse Informationen in Form von maschinenlesbaren Daten bereitzustellen und durch das Berliner Datenportal zugänglich zu machen. Einige Behörden veröffentlichen bereits regelmäßig eine Vielzahl an Open Data, weshalb sich für sie durch die Rechtsverordnung weniger umfassende Änderungen ergeben. So sind viele von der Rechtsverordnung beispielhaft genannten Datensätze schon heute im Datenportal frei verfügbar. Alle Behörden, die bisher wenig mit Open Data zu tun hatten, müssen sich dagegen initial diesem Thema annehmen und Prozesse anleiten, um ihre Daten offen bereitzustellen.

Welche Daten sollen laut der Rechtsverordnung veröffentlicht werden?

Es gibt keine allumfassende Liste von spezifischen Datensätzen, die veröffentlicht werden müssen. Die Rechtsverordnung stellt aber einen Rahmen für veröffentlichungspflichtige Datensätze. Nicht alle der im folgenden genannten Datensätze und Themenfelder sind bisher komplett unveröffentlicht, in vielen Fällen sind die entsprechenden Daten bereits teilweise oder sogar komplett als Open Data verfügbar.

Weiterhin gilt die Rechtsverordnung offiziell nur für Informationen, die nach dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung erhoben wurden und maschinenlesbar bereitgestellt werden können, sowie für alle Informationen, die seit dem Inkrafttreten des E-Government-Gesetzes schon in maschinenlesbaren Formaten vorliegen.

Spezifische Arten von Datensätzen, die veröffentlicht werden sollen sind u.a.:

  • Statistiken
  • Geodaten, insbesondere das Baumkataster, öffentliche Pläne und Daten zu öffentlichen Liegenschaften
  • Haushaltspläne
  • Ergebnisse von Messungen, Beobachtungen und sonstigen Erhebungen von Umwelteinwirkungen

Themenfelder zu denen Daten bereitgestellt werden sollen, insofern die Daten schon elektronisch und strukturiert vorliegen, sind u.a.:

  • Bildung, Kultur und Sport (Schulen, Hochschulen, Sportanlagen, kulturelle Einrichtungen usw.)
  • Entsorgung (Müllabfuhrzeiten, Containerstandorte usw.)
  • Verkehrsdaten (Radverkehr, Fußverkehr, ÖPNV Daten usw.)
  • Stadtplanung (Bauvorhaben, Flächennutzungsplan usw.)
  • Umwelt (Luftgütemessungen, Lärmpegel, Gewässer usw.)

Weiterhin veröffentlichungspflichtig sind:

  • Daten, die im Rahmen der Beantwortung einer Anfrage ohnehin erstellt wurden
  • zugrundeliegende Daten für Informationen, die seit Inkrafttreten des E-Government-Gesetzes Berlin in elektronischer aber nicht-maschinenlesbarer Form veröffentlicht wurden, obwohl sie maschinenlesbar vorliegen

Ausgenommen von diesen Verpflichtungen sind natürlich weiterhin personenbezogene Daten, sowie Daten die urheberrechtlich geschützt sind oder die zum Beispiel aus Sicherheitsgründen nicht veröffentlicht werden sollen.

Welche Unterstützung bekommen die Behörden, um Daten zu veröffentlichen?

Im Zuge einer weiteren wichtige Neuerung durch die Rechtsverordnung, sind alle Behörden dazu angehalten eine:n Open-Data-Beauftragte:n zu ernennen. Diese Person übernimmt eine koordinierende Rolle bei der Auffindung und Bereitstellung der Daten und fungiert als Ansprechperson bei der Beantwortung von Fragen zu Open Data innerhalb der Behörde.

Natürlich steht auch die Open Data Informationsstelle gerne zur Verfügung. Berliner Behörden können sowohl bei konkreten Fragen zur Aufbereitung und Bereitstellung, als auch bei Bedarf an einer allgemeinen Beratung zu Open Data Kontakt aufnehmen.